Alle Jahre wieder. Das gilt nicht nur für die Weihnachtszeit. Auch der Gesetzgeber verabschiedet regelmäßig zum Jahreswechsel Neuerungen im Steuerrecht. Die im Jahressteuergesetz 2024 zusammengefassten Änderungen zur Steuer 2025 betreffen den Grundfreibetrag, die Grundsteuer und noch weitere Steuerarten, die für Dich als privater Steuerzahler, Unternehmer oder Investor sehr relevant sein können. Hier ein kurzer Überblick:
- Der Grundfreibetrag steigt ab dem 1. Januar 2025 auf 12.096 Euro an.
- Kinderbetreuungskosten können bis zu 80% steuerlich geltend gemacht werden.
- Die Grundsteuer Reform 2025 tritt zum 1. Januar in Kraft.
- Die Wegzugsbesteuerung wird auf Investmentanteile ausgeweitet.
- Die Kleinunternehmerregelung 2025 sieht neue Grenzwerte vor.
- Die E-Rechnung wird ab 1. Januar 2025 teilweise verbindlich.
- Die Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften wird zum 1. Januar 2025 gekippt.
- Die Steuerbefreiung bei PV-Anlagen wird reformiert.
- Beteiligungsidentische Personengesellschaften können ihre Wirtschaftsgüter steuerneutral auf die Schwestergesellschaft übertragen.
- Die Aufbewahrungsfrist wird auf 8 Jahre heruntergestuft.
Der Grundfreibetrag 2025 steigt
Den Grundfreibetrag hat der Gesetzgeber zur Absicherung eines steuerfreien Existenzminimums eingeführt. Für jede natürliche Person bedeutet dies, dass sie ein jährliches Einkommen erzielen kann, das bis zur Höhe dieses Freibetrags nicht versteuert werden muss. Als maßgebliche Größe orientiert Dein Finanzamt sich an dem zu versteuernden Einkommen. Dieses ermittelst Du, indem Du Werbungskosten, Steuerfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen von Deinem Bruttojahreseinkommen abziehst.
Zum 1. Januar wird der Steuerfreibetrag 2025 auf das zu versteuernde Einkommen wieder erhöht. Er liegt dann bei 12.096 Euro. Dies sind 300 Euro mehr als im Jahr 2024. Wirst Du zusammen mit Deinem Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt, profitiert Ihr von einer Verdoppelung dieses Betrages auf 24.192 Euro.
Kinderbetreuungskosten sind ab 1. Januar 2025 bis zu 4.800 Euro steuerlich absetzbar
Wendest Du Kosten für die Betreuung Deiner Kinder (maximal 14 Jahre) auf, beteiligt sich auch das Finanzamt daran. Hierzu trägst Du den Aufwand als Sonderausgabe in Deine private Steuererklärung ein. Zu den abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten gehören z. B. die Gebühren für eine Kindertagesstätte oder die Kosten für eine Tagesmutter. Bisher war es möglich, dass Du zwei Drittel der gesamten Kinderbetreuungskosten (maximal 4.000 Euro) steuerlich geltend machst.
Ab dem 1. Januar gibt es für Dich eine erfreuliche Neuerung. Denn der Steuerfreibetrag 2025 wurde auf 80% der Gesamtkosten (maximal 4.800 Euro) erhöht. Damit der Sonderausgabenabzug gewährleistet ist, bewahrst Du die Rechnung des Dienstleisters auf. Denke außerdem daran, die Zahlung unbar zu leisten.
Die Grundsteuer Reform tritt in Kraft
Die Grundsteuer-Neuregelung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Hiervon sind sowohl Immobilieneigentümer als auch die Mieter betroffen, bei denen die Erhöhung der Grundsteuer 2025 über den Mietzins umgelegt wird.
Das Interessante an der Grundsteuer ist, dass sie von den Gemeinden in Eigenregie festgelegt und erhoben wird. Deshalb kann die steuerliche Belastung in Leverkusen oder Düsseldorf anders ausfallen als in Hamburg oder Berlin.
Mit der Grundsteuer Reform 2025 gerät der Wert Deiner Immobilie mehr in den Fokus als bei dem alten Berechnungsweg. An den Zahlungsterminen wird sich auch 2025 nichts ändern. Die Grundsteuer wird jeweils am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines Jahres fällig.
Die Wegzugsbesteuerung gilt auch für Investmentanteile
Hältst Du Anteile an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft, kennst Du vielleicht schon unseren Beitrag zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung. Dies ist für Dich wichtig, wenn Du zu mindestens 1% an einer GmbH beteiligt bist und die Beteiligung in Deinem Privatvermögen hältst.
Ab dem 1. Januar 2025 weitet der Gesetzgeber die Wegzugsbesteuerung auch auf private Anleger aus. Du musst die Wegzugssteuer bezahlen, wenn die Anschaffungskosten mindestens 500.000 Euro betragen haben. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Betragsgrenze in den folgenden Jahren sukzessive herunter setzt.
Beachte:
Die Erweiterung der Wegzugsbesteuerung ist für Deine Steuer 2025 ohne Bedeutung, wenn Du die Investmentanteile in einem Betriebsvermögen hältst. Wie Du dies am besten umsetzt, erfährst Du, wenn Du Dich zu einem Live-Webinar mit Nelson Cremers anmeldest.
Die Kleinunternehmer-Regelung sieht ab 2025 neue Grenzwerte vor
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht (§ 19 UStG). Hiernach braucht ein Unternehmer auf Antrag keine Umsatzsteuer in seinen Ausgangsrechnungen auszuweisen. Auch die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt entfällt für den Kleinunternehmer, wenn er die folgenden Umsatzgrenzen einhält:
- Im vorangegangenen Kalenderjahr darf der Gesamtumsatz nicht mehr als 22.000 Euro betragen.
- Im laufenden Kalenderjahr darf der Gesamtumsatz nicht über 50.000 Euro steigen.
Um diese beiden Umsatzgrenzen geht es dem Gesetzgeber. Ab dem Steuerjahr 2025 erhöhen sich die Grenzwerte auf 25.000 Euro (Vorjahr) bzw. 100.000 Euro für das laufende Kalenderjahr. Neu ist auch, dass sich die Grenzwerte direkt auswirken. Dies bedeutet, dass es für einen Kleinunternehmer ab dem 1. Januar auch unterjährig zu einer Regelbesteuerung kommen kann, wenn er eine der beiden Umsatzgrenzen überschreitet.
Die E-Rechnung wird teilweise verbindlich
Die E-Rechnung kommt zum 1. Januar 2025. Die Rechnungen müssen dann in einem vorgegebenen Datenformat erstellt werden. Dieses Datenformat sieht eine feste Struktur vor. Eine Rechnung im PDF-Format als E-Mail-Anhang reicht dann nicht mehr aus. Diese Neuregelung betrifft Dich, wenn Du als Unternehmer steuerbare Lieferungen oder Leistungen im B2B-Bereich ausstellst. Ob Du Deine Tätigkeit im Haupt- oder Nebengewerbe oder als Kleinunternehmer ausführst, ist von der Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung nicht abhängig.
Beachte:
Die Verpflichtung zur E-Rechnung gestaltet sich ab dem Steuerjahr 2025 wie folgt: Bis zum 1. Januar 2025 musst Du alle Vorkehrungen treffen, um eine E-Rechnung empfangen zu können. Die Voraussetzungen für das Ausstellen einer E-Rechnung werden für Dich aber erst ab dem 1. Januar 2027 verbindlich.
Das beschränkte Verlustverrechnungsverbot bei Termingeschäften fällt
Mit dem Beschluss zum Jahressteuergesetz 2020 hatte der Gesetzgeber die Verlustverrechnung auf maximal 20.000 Euro beschränkt. Die Vorschrift des § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG bezog sich auf alle Verluste, die Du mit Termingeschäften (z. B. Futures oder Optionen) erwirtschaftet hast.
Im Sommer 2024 entschied Deutschlands oberstes Finanzgericht – der Bundesfinanzhof – mit Beschluss vom 7. Juni 2024 die bisherige Regelung für verfassungswidrig. Die Richter am Bundesfinanzhof sahen in dem beschränkten Verlustverrechnungsverbot eine doppelte Ungleichbehandlung, die im Widerspruch zum Artikel 3 GG steht. Denn dadurch würden die Termingeschäfte gegenüber anderen Kapitalanlagen benachteiligt werden. Die Neuregelung soll nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit gelten. Dies geht aber nur, wenn der betreffende Steuerbescheid noch offen ist und geändert werden kann. Was dies für Dich als Anleger bedeutet, erklärt Dir unser Steuerexperte gerne in einem unserer Live-Webinare mit Nelson Cremers.
Die Steuerbefreiung bei PV-Anlagen wird reformiert
In § 3 Nr. 72 EStG ist geregelt, dass die Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage steuerfrei sind, wenn die installierte Bruttoleistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei maximal 15 kW liegt. Ab dem Steuerjahr 2025 gilt eine einheitliche Grenze von 30 kW.
Nach der Vorschrift sind alle Photovoltaikanlagen begünstigt, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und sich auf einem Gebäude befinden. Hierzu gehören auch Nebengebäude, Carports, Garagen oder Gartenhäuser.
Die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern bei beteiligungsidentischen Personengesellschaften ist nun rückwirkend möglich
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG um einen Punkt 4 ergänzt. Dieser bezieht sich auf die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen zwei beteiligungsidentischen Personengesellschaften. Bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts (z. B. eines Grundstücks) von einer Personengesellschaft auf die andere sollen für die Besteuerung keine stillen Reserven mehr aufgedeckt werden. Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch, wenn eine Komplementär GmbH sich mit 0% an einer Kommanditgesellschaft (GmbH & CoKG) beteiligt.
Das Interessante an dieser Regelung ist, dass sie in noch allen “offenen Fällen” rückwirkend zum 1. Januar 2001 anwendbar ist. Du profitierst aber nur davon, wenn die betreffenden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sind.
Die Aufbewahrungsfrist wird auf 8 Jahre heruntergestuft
Auch für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sieht der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2025 eine Neuregelung vor. Diese bezieht sich insbesondere auf die Buchungsbelege. Buchungsbelege dienen dem Finanzamt als Nachweis für einen abgewickelten Geschäftsvorfall, z. B. den Kauf eines Pkws.
Bisher musstest Du Deine Rechnungen, Bankbelege, Quittungen und andere Buchungsbelege 10 Jahre aufbewahren. Mit der Steuer 2025 wird die Aufbewahrungsfrist auf 8 Jahre herabgesenkt.
Fazit
Alle Jahre wieder gibt es Änderungen im Steuerrecht, auf die sich alle privaten Steuerzahler, Unternehmer und Investoren einstellen müssen. Neben der Anpassung des Grundfreibetrags profitieren Angestellte mit Kindern insbesondere von der höheren Abzugsmöglichkeit bei den Kinderbetreuungskosten. Vermieter und Mieter schauen auf die Auswirkungen der Grundsteuer Reform 2025. Positiv zu bewerten ist die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern von einer Personengesellschaft auf eine andere – beteiligungsidentische – Personengesellschaft und die Absenkung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 8 Jahre.
Du wünscht weitere Informationen zu den Steueränderungen 2025? Dann wende Dich gerne an uns. In den Live-Webinaren mit Nelson Cremers hast Du die Gelegenheit, einen Lösungsansatz für Deine individuelle Situation zu finden.