Der Grundfreibetrag 2024 steigt. Das ist beschlossene Sache. Mit dem im § 32a Absatz 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelten Steuerfreibetrag soll das Existenzminimum einer steuerpflichtigen Person gesichert werden. Liegt Dein zu versteuerndes Einkommen für ein komplettes Jahr unter dem Grundfreibetrag, beträgt Deine Steuerlast 0 Euro. Dieser Steuerfreibetrag steigt zu jedem 1. Januar eines Jahres. Im November 2024 hat die aktuelle Bundesregierung eine außerplanmäßige Erhöhung um 180 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2024 beschlossen. Von der Steuerentlastung profitieren Arbeitnehmer mit der Dezemberabrechnung.
Was ist der Grundfreibetrag?
Der Grundfreibetrag ist ausschließlich für die Einkommensteuerwelt maßgeblich. Er soll das Existenzminimum einer steuerpflichtigen Person sichern. Um den gestiegenen Lebenshaltungskosten entgegenzutreten, hebt der Gesetzgeber ihn zu jedem 1. Januar eines Jahres an. So wurde der Grundfreibetrag zum 1. Januar 2023 von 10.347 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Ab dem 1. Januar 2024 galt ursprünglich eine Erhöhung auf 11.604 Euro. Doch mit Beschluss vom 22. November 2024 hat der Gesetzgeber den Steuerfreibetrag außerplanmäßig und rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 Euro angehoben. Er liegt aktuell bei 11.784 Euro.
Den Grundfreibetrag musst Du übrigens nicht selbst beantragen. Er wird automatisch von der Finanzbehörde berücksichtigt. Die außerplanmäßige Erhöhung der steuerlichen Entlastung macht sich bei Arbeitnehmern auf den Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Monat Dezember 2024 bemerkbar.
Warum steigt der Grundfreibetrag 2024 außerplanmäßig an?
Die Bundesregierung begründet ihre Entscheidung zur Erhöhung des Grundfreibetrags damit, dass die Leistungen im Sozialrecht zum 1.Januar 2024 stärker gestiegen seien, als im Existenzminimumbericht aus dem Jahr 2022 zunächst prognostiziert wurde.
Der Grundfreibetrag steigt: Wer kann das für sich nutzen?
Den Grundfreibetrag kann jede natürliche Person für sich nutzen, die einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt. Dies betrifft Dich als Arbeitnehmer, Vermieter oder Rentner ebenso wie wenn Du als Einzelunternehmer oder Teilhaber einer Personengesellschaft ein Unternehmen führst.
Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen einer steuerpflichtigen Person. Erzielst Du im Jahr mehr als 11.784 Euro, musst Du Einkommensteuer zahlen. Das zu versteuernde Einkommen ist aber nicht identisch mit dem Bruttoeinkommen, das Du verdienst. Das Bruttoeinkommen mindert sich um Werbungskosten, Sonderausgaben, Steuerfreibeträge und außergewöhnliche Belastungen. Liegt das Ergebnis unter dem Grundfreibetrag, zahlst Du für dieses Kalenderjahr keine Steuern.
Dass der Steuerfreibetrag 2024 steigt, kommt auch Ehepartnern zugute, die bei der Ermittlung der Einkommensteuer die Zusammenveranlagung wählen. Hier steigt der Grundfreibetrag von 23.208 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 23.568 Euro an.
Beachte:
Die Erhöhung des Grundfreibetrags 2024 kannst Du aber auch für Dich nutzen, wenn Du eine Dir gegenüber unterhaltsberechtigte Person unterstützt. Denn die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sieht vor, dass Unterhaltsverpflichtungen mindestens in Höhe des steuerlichen Existenzminimums von einer Besteuerung ausgenommen werden. Somit kannst Du als unterhaltsverpflichtete Person einen Betrag von 11.784 Euro als Sonderausgabe von der Steuer absetzen.
Wer profitiert nicht vom Grundfreibetrag?
Dass der Grundfreibetrag steigt, wirkt sich nicht in allen steuerlichen Bereichen aus. Hiervon profitierst Du nicht, wenn Du ein Unternehmen führst, das der Körperschaftsteuerwelt zugerechnet werden kann. Hierzu zählen Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder die Unternehmergesellschaft (UG). Aber auch eine Stiftung oder ein Verein können keine Vorteile daraus ziehen, dass der Grundfreibetrag rückwirkend angehoben wurde.
Wer sich in der Körperschaftsteuerwelt bewegt, profitiert von anderen Steuervorteilen. So sparst Du z. B. mit einer GmbH Steuern, weil hier eine Flat-Tax-Besteuerung von circa 30% gilt. In der Einkommensteuerwelt bemisst sich die Steuer nach Deinem persönlichen Steuersatz. Dieser beträgt in der Spitze 45%. Mehr hierzu erfährst Du, wenn Du Dich zu einem unserer Live Webinare mit Nelson Cremers anmeldest.
Wie geht es mit dem Grundfreibetrag in 2025 weiter?
Der Beschluss der Bundesregierung zur rückwirkenden Erhöhung des Grundfreibetrags wirkt sich auch auf die Folgejahre aus. Als lediger Steuerpflichtiger wirst Du 2025 nicht zur Einkommensteuer veranlagt, wenn Du nicht mehr als 12.084 Euro (bei Zusammenveranlagung: 24.168 Euro) erzielst.
Weitere Anpassungen: Auch der Kinderfreibetrag steigt
Auch der Kinderfreibetrag wird mit Rückwirkung zum 1. Januar 2024 im Dezember angehoben. Der Kinderfreibetrag steht allen Eltern zu, die leibliche oder adoptierte Kinder haben. Der Steuerfreibetrag steigt auf 6.612 Euro an. Damit wurde der Kinderfreibetrag für 2024 rückwirkend um 228 Euro erhöht.
Beachte aber, dass Du nicht gleichzeitig den Kinderfreibetrag und das Kindergeld für Dich nutzen kannst. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ermittelt das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung, wovon Du mehr profitierst. Eine Erhöhung des Kindergeldes von 250 Euro auf 255 Euro ist zum 1. Januar 2025 geplant, aber noch nicht beschlossen.
Fazit
Der Grundfreibetrag sichert Dir ein Existenzminimum. Solange Du mit Deinen Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit oder einer Vermietung unterhalb dieser Grenze liegst, wirst Du nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Die Folge: Du zahlst eine Steuer von 0 Euro. Sobald Du aber ein Einkommen von mindestens 11.785 Euro (23.569 Euro bei Zusammenveranlagung) erzielst, setzt das Finanzamt die Einkommensteuer fest. Wegen der Steuerprogression erhöht sich die Steuer mit steigendem Einkommen. In der Spitze hat der Gesetzgeber einen Steuersatz von 45% festgelegt.
Möchtest Du Deine Steuerlast optimieren, kann sich ein Wechsel in die Körperschaftsteuerwelt für Dich lohnen. Mehr hierzu erfährst Du z. B., wenn Du unseren Beitrag zum “Steuern sparen mit einer GmbH” liest.