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Steuerfreibeträge definieren sich im Steuerrecht als Beträge, die die Steuerbemessungsgrundlage verkürzen. Die Steuerbemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Ein geringeres zu versteuerndes Einkommen (zvE) bedeutet, dass der Steuerpflichtige weniger Steuern zahlt. 

Von dem Ansatz der Steuerfreibeträge sollen insbesondere Steuerpflichtige profitieren, die mit einem geringen monatlichen Einkommen müssen. Der Ansatz eines Steuerfreibetrages ist abhängig von der persönlichen Situation. So kommt z. B. der Grundfreibetrag zur Anwendung, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 12.096 Euro liegt. Von dem Kinderfreibetrag profitieren Eltern, die mindestens ein Kind haben. Daneben gibt es z. B. den Gewerbesteuerfreibetrag, den alle gewerblichen Einzelunternehmer und Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG oder KG) in Anspruch nehmen können, wenn das jährliche zvE nicht über 24.500 Euro liegt. § 24 KStG sieht einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro für bestimmte Körperschaften, wie z. B. eine Stiftung vor.

Wichtig ist die Abgrenzung der Steuerfreibeträge von der Freigrenze. Denn bei einer Freigrenze sind die kompletten Einnahmen steuerpflichtig, wenn die gesetzliche Grenze überschritten wurde. Bei einem Steuerfreibetrag fällt die Steuer nur auf den Betrag an, der über der Grenze liegt.

Beispiel:

Eine KG erwirtschaftet ein zvE von 60.000 Euro. Sie profitieren von dem in § 11 Absatz 1 Nr. 1 GewStG genannten Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich auf 35.500 Euro. Dieses müssen der Komplementär und der Kommanditist der Gesellschaft anteilig versteuern. Dies ist ein Steuerfreibetrag.  

Meldest Du als Angestellter ein Nebengewerbe an, darfst Du bis zu 410 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Sobald diese Grenze überschritten ist, musst Du den gesamten Gewinn versteuern. Hierbei handelt es sich um eine Steuerfreigrenze.   

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