Der Grundfreibetrag legt das steuerfreie Existenzminimum fest. Bis zu dieser Grenze zahlst Du eine Einkommensteuer von 0 Euro. Die Bemessungsgrundlage bildet das zu versteuernde Einkommen. Dieses Einkommen ermittelst Du, wenn Du Werbungskosten/ Betriebsausgaben, Steuerfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben von Deinem Bruttoeinkommen abziehst.
Die Grenze des Grundfreibetrags hebt der Gesetzgeber jedes Jahr an. Für den Veranlagungszeitraum 2024 lag sie bei 11.784 Euro. In 2025 kannst Du als Single ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 12.096 Euro verdienen, ohne dass Du Steuern zahlen musst. Bei einer Zusammenveranlagung mit Deinem Ehepartner verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.192 Euro. Das Gute: Du musst den Grundfreibetrag nicht beantragen. Dein Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch, wenn es die Einkommensteuer festsetzt.
Übersteigst Du mit Deinem zu versteuernden Einkommen den Grundfreibetrag, profitierst Du trotzdem. Die Steuer bezahlst Du erst ab dem ersten Euro, der über dem Grundfreibetrag liegt.
Beispiel:
Ein Ehepaar lässt sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen. Der Ehemann übt eine selbstständige Tätigkeit aus. In 2024 hat er ein zu versteuerndes Einkommen von 11.500 Euro erzielt. Die Ehefrau ist als Angestellte in einem Büro beschäftigt. Bei ihr ermittelt der Steuerberater ein zu versteuerndes Einkommen von 12.000 Euro. In Summe beläuft sich das zu versteuernde Einkommen des Ehepaars auf 23.500 Euro. Damit liegen die Eheleute unter dem Grundfreibetrag, der für 2024 bei der Zusammenveranlagung gilt. Dieser wurde auf 23.568 Euro festgesetzt. Die Folge: Das Ehepaar muss im Steuerjahr 2024 keine Einkommensteuer zahlen.
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