Die Zusammenveranlagung – auch als Ehegattenveranlagung bekannt – ist im § 26 EStG geregelt. Sie kennzeichnet sich dadurch, dass zwei Ehepartner eine gemeinsame Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Ein separater Antrag ist hier nicht erforderlich.
Das Finanzamt rechnet die Einkünfte der Ehepartner zunächst getrennt zusammen und addiert sie dann zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte. Dieser bildet die Basis für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zVE). Das zvE ist die Ausgangsbasis für die Berechnung der Einkommensteuer. Hierzu wird der Gesamtbetrag der Einkünfte um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen reduziert. Das zvE wird dann halbiert. Die Ehegatten profitieren davon, dass hier der hälftige Steuertarif angewendet wird.
Damit zwei Ehepartner sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen, müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein.
- Die Ehepartner müssen miteinander verheiratet sein.
- Sie leben gemeinsam in einem gemeinsamen Haushalt und nicht dauernd getrennt.
- Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.
Die Zusammenveranlagung kann jedes Jahr neu gewählt werden. Sie lohnt sich insbesondere dann, wenn sich ein deutlicher Unterschied bei den Gehältern der beiden Ehepartner ergibt. Ist ein Ehepartner selbstständig tätig und erzielt der andere Ehepartner Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit, empfiehlt sich grundsätzlich die Einzelveranlagung. Dennoch solltest Du jeden Fall von einem Steuerexperten individuell bewerten lassen. Möchten zwei Ehepartner nicht zusammen veranlagt werden, geben sie zwei getrennte Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt ab. Die Behörde führt dann für jeden Ehepartner eine Einzelveranlagung durch. Steuerlich sind sie dann so gestellt, als wenn sie nicht verheiratet wären.
Beispiel:
Zwei Ehepartner arbeiteten bis zum 31. Dezember 2022 beide in einem Büro. Die Ehefrau bezog ein Fixgehalt von 4.000 Euro. Der Ehemann wurde auf Minijob-Basis beschäftigt. Für die Veranlagung zur Einkommensteuer empfahl der Steuerberater die Zusammenveranlagung.
Im Jahr 2023 nahm der Ehemann seine selbstständige Tätigkeit auf. Im ersten Jahr erzielte er einen Verlust von 2.500 Euro. Die Ehefrau bezog ein Gehalt von 4.200 Euro. Der Steuerberater riet seinen Mandanten, zwei getrennte Einkommensteuererklärungen abzugeben.
« Back to Glossary Index