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In der Einkommensteuerwelt gilt das Transparenzprinzip. Hier wird die Besteuerung der natürlichen Personen und der Personengesellschaften – wie z. B. OHG oder GmbH & CoKG – geregelt. Die Besteuerung einer GmbH findet dagegen in der Körperschaftsteuerwelt statt.

In der Einkommensteuerwelt gilt die natürliche Person als Steuersubjekt. Hier ist der persönliche Steuersatz des Steuerschuldners maßgeblich. Dieser richtet sich nach der Steuerprogression. Dies bedeutet, dass der persönliche Steuersatz mit dem Einkommen des Steuerschuldners steigt. Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von derzeit 11.784 Euro (Rechtsstand 2024) fällt keine Einkommensteuer an.

Sobald Dein zu versteuerndes Einkommen (zvE) über dem Grundfreibetrag liegt, musst Du es versteuern. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14%. Den Spitzensteuersatz hat der Gesetzgeber auf derzeit 45% (inklusive Solidaritätszuschlag) festgelegt. Dieser Spitzensteuersatz ist für Dich maßgeblich, wenn Dein zu versteuerndes Einkommen bei circa 60.000 Euro liegt. Wirst Du zusammen mit Deinem Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt, liegt das relevante zvE bei 120.000 Euro.

Noch ein paar Worte zur Ermittlung des zvE: Das zvE bildet für das Finanzamt die maßgebliche Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Einkommensteuer. Ausgangsbasis für die Ermittlung ist das Brutto-Einkommen. Dieses wird um Werbungskosten, Steuerfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gekürzt. Auf das Ergebnis wendet das Finanzamt Deinen persönlichen Steuersatz an.

Beispiel 1: Arbeitnehmer

Ein angestellter Architekt (ledig) erzielt ein monatliches Jahreseinkommen von 50.000 Euro Nach Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuerfreibeträgen ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 Euro. Hierauf wendet das Finanzamt den persönlichen Steuersatz (34%) an. Nach der Einkommensteuer-Grundtabelle 2024 ergibt sich eine Steuerlast von 9.155 Euro. Diese werden durch das Lohnsteuerabzugsverfahren an das Finanzamt weitergegeben.

Beispiel 2: Teilhaber einer OHG

Du (verheiratet) bist mit 50% an einer OHG beteiligt. Nach der Ermittlung der Jahresergebnisses für das abgelaufene Geschäftsjahr steht Dir ein Gewinnanteil von 106.000 Euro zu. Für Deine Ehefrau ergibt sich ein Bruttoeinkommen von 34.000 Euro. Dieses wird noch um Steuerfreibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben gekürzt. Danach ermittelt Euer Steuerberater ein zu versteuerndes Einkommen von 123.000 Euro. Ihr werdet gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt (Zusammenveranlagung).

Laut Einkommensteuer-Splittingtabelle wird bei einem persönlichen Steuersatz von 45% eine Einkommensteuer von 30.556 Euro fällig. In der Regel zahlst Du unterjährig Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die auf die endgültige Einkommensteuerschuld angerechnet werden. 

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