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Die Anschaffungskosten sind im § 255 Absatz 1 HGB (Handelsgesetzbuch) definiert. Hiernach handelt es sich um die Summe der Aufwendungen, die Du leisten musst, um einen Gegenstand zu erwerben. Dies entspricht in der Regel dem Kaufpreis eines Gegenstandes.

Tätigst Du aber größere Anschaffungen, stößt Du auf jene Aufwendungen, die auch noch bei der Ermittlung der Anschaffungskosten berücksichtigt werden müssen. Dies sind die Anschaffungspreisminderungen, die Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten.

Auf der anderen Seite werden die laufenden Betriebskosten, die mit dem Gegenstand in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht den Anschaffungskosten zugerechnet.

Einen Gegenstand, den Du erwirbst, aktivierst Du mit den Anschaffungskosten in Deiner Gewinnermittlung. Da diese Gegenstände in der Regel einem Werteverzehr unterliegen, schreibst Du sie planmäßig (linear) ab. Auf diese Weise wirken sich die Anschaffungskosten über die Laufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer steuermindernd aus. 

Eine Abgrenzung zu den Anschaffungskosten bilden die Herstellungskosten. Diese entstehen bei der Fertigstellung eines Gegenstandes oder einer Immobilie. Auch hier werden alle Kosten einbezogen, die notwendig sind, um einen betriebsbereiten Zustand herzustellen.

Beispiel:

Stell Dir vor, Du möchtest einen Pkw kaufen, um diesen als Firmenwagen in deinem Unternehmen einzusetzen. Der Kaufpreis beträgt 60.000 Euro. Weil Du aber mit dem Autohändler gut bekannt bist, räumt er Dir einen Rabatt von 5 % (3.000 Euro) ein. Durch diese Anschaffungspreisminderung reduzieren sich Deine Anschaffungskosten auf 57.000 Euro.

Bevor das Fahrzeug fahrbereit ist, musst Du es bei der Zulassungsstelle anmelden. Die Gebühren und die Kosten für das Autokennzeichen von insgesamt 50 Euro zählen zu den Anschaffungsnebenkosten.

Später stattest Du den Wagen mit einer Anhängerkupplung aus. Diese Kosten werden den nachträglichen Anschaffungskosten zugerechnet.

für die Behandlung der Umsatzsteuer als Anschaffungskosten gilt das Folgende:

Bist Du zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Hast Du aber z. B. den Kleinunternehmerstatus beantragt, darfst Du die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. In diesem Fall rechnet die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.

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