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Das Betriebsvermögen setzt sich aus dem Wert aller Gegenstände zusammen, die Du für Dein Unternehmen nutzt. Als Betriebsvermögen behandelst Du z. B. einen Firmenwagen ebenso wie Deine Büroausstattung oder eine Immobilie, die Du für die Verwaltung Deines Büros verwendest.

Wichtig ist die Unterscheidung nach notwendigem Betriebsvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen. Zu dem notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Gegenstände, die ausschließlich für das Unternehmen verwendet werden. Der betriebliche Nutzungsanteil dieser Gegenstände muss bei über 50% liegen. Diese Gegenstände nimmst Du mit den Anschaffungskosten in Deine Bilanz auf und schreibst sie nach den Bilanzierungsvorschriften im Handels- und Steuerrecht ab. Verkaufst Du einen Gegenstand, der zu Deinem notwendigen Betriebsvermögen gehört, musst Du den Gewinn als Betriebseinnahme versteuern.

Das gewillkürte Betriebsvermögen bildet sich aus den Gegenständen, die objektiv dazu geeignet sind, einen betrieblichen Zweck zu erfüllen. Der betriebliche Nutzungsanteil schwankt hier zwischen 10 % und 50 %. Ist diese Voraussetzung erfüllt, entscheidest Du, ob Du einen Gegenstand als Betriebs- oder Privatvermögen behandeln möchtest. Dieses Wahlrecht kannst Du nicht nur ausüben, wenn Du eine Bilanz erstellst. Du kannst auch als Einnahmen-Überschussrechner gewillkürtes Betriebsvermögen haben. 

Jene Gegenstände, die Du zu mindestens 90% für private Zwecke verwendest, gehören zwingend zum notwendigen Privatvermögen. Du darfst sie nicht in Deiner Bilanz aufnehmen. Die Wertminderung dieser Gegenstände darfst Du nicht durch steuermindernde Abschreibungen darstellen.

Beispiel:

Für Deine GmbH kaufst Du einen Pkw, den Du zu 80% für Deine betrieblichen Fahrten verwendest. Du wohnst in einer Immobilie, die Du zu 45% für die Verwaltung Deines Unternehmens verwendest. Außerdem kaufst Du Deinem Sohn einen Laptop, den dieser für die Schule benötigt.

Der Pkw (betrieblicher Nutzungsanteil: 80%) gehört zu Deinem notwendigen Betriebsvermögen. Die Immobilie (betrieblicher Nutzungsanteil: 45%) zählt zu dem gewillkürten Betriebsvermögen. Du entscheidest, ob Du sie dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuordnest. Bei dem Laptop für Deinen Sohn hast Du keine Wahl. Der betriebliche Nutzungsanteil liegt bei 0%. Deshalb gehört der Laptop zum notwendigen Privatvermögen. 

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