« Back to Glossary Index

Wer in Deutschland Waren verkauft oder Dienstleistungen anbietet, muss auf den Nettobetrag die Umsatzsteuer aufschlagen und dem Kunden in Rechnung stellen. Dieser Grundsatz der Regelbesteuerung wird durchbrochen, wenn die Kleinunternehmerregelung gilt oder ein Steuerbefreiungstatbestand des § 4 UStG greift. 

Jeder Unternehmer muss für sich prüfen, ob er in der Umsatzsteuer unter die Regelbesteuerung fällt. Ist dies der Fall, muss er die folgenden Pflichten erfüllen:

Ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies bedeutet, dass er sich die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder erstatten lassen kann. In der Praxis erstellt er für diesen Zweck eine Umsatzsteuer-Voranmeldung.  

Beispiel: 

Ein Immobilieneigentümer vermietet einen Bürokomplex. Dieser Vorgang fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr.12a UStG, wenn der Immobilieneigentümer zur Umsatzsteuer optiert. Dies bedeutet, dass die Mieteinnahmen nach § 9 Absatz 1 UStG wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt werden. Sein Vorteil: Die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann sich der Vermieter als Vorsteuer erstatten lassen. 

Im abgelaufenen Voranmeldungszeitraum (Monat Dezember 2024) wurde eine  Miete von 3.000 Euro vereinnahmt. Die darauf entfallende Umsatzsteuer betrug 570 Euro. Aus seinen Eingangsrechnungen für denselben Monat ermittelt der Vermieter eine Vorsteuer von insgesamt 1.000 Euro. Die Vorsteuerbeträge setzen sich aus der Umsatzsteuer zusammen, die dem Vermieter von diversen Handwerkern und Dienstleistern in Rechnung gestellt wurden.  

Der Vermieter fasst Umsatzsteuer und Vorsteuerbeträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zusammen. Es ergibt sich ein Vorsteuer-Guthaben von 430 Euro. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung wird am 9. Januar 2025 an das Finanzamt übermittelt. Anschließend erhält der Vermieter das Vorsteuer-Guthaben von 430 Euro von seinem Finanzamt zurück. 

« Back to Glossary Index