Die Ertragsteuern werden fällig auf das Einkommen oder den Gewinn. Als Steuersubjekt kommen neben natürlichen Personen auch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften oder andere Körperschaften (z. B. eine Familienstiftung) in Betracht. Die Ertragsteuern setzen sich aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer zusammen.
Einkommensteuer:
Der Einkommensteuer unterliegen natürliche Personen und die Gesellschafter von Personengesellschaften. Sie kennt neben der veranlagten Einkommensteuer noch zwei weitere Erhebungsformen. Dies sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer. Wird die Kapitalertragsteuer automatisch von der Bank oder einer Kapitalgesellschaft (bei Gewinnausschüttungen) einbehalten, kennst Du sie auch als Abgeltungssteuer.
Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Hierzu wird das Bruttoeinkommen um Werbungskosten, Sonderausgaben, Steuerfreibeträge und außergewöhnliche Belastungen gekürzt. Zur Ermittlung der Einkommensteuerschuld wendet das Finanzamt den persönlichen Steuersatz einer steuerpflichtigen Person an.
Körperschaftsteuer:
Die Körperschaftsteuer ist derzeit auf 15% festgelegt. Sie wird fällig auf die erwirtschafteten Gewinne von Kapitalgesellschaften ( z. B. GmbH) und anderen Körperschaften (z. B. Stiftungen oder Vereine). Der Steuersatz von 15% wird auch hier auf das zu versteuernde Einkommen angewendet.
Gewerbesteuer:
Gewerbesteuerpflichtig sind alle gewerbetreibenden Unternehmen. Hierzu gehören Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Körperschaften. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften berücksichtigt das Finanzamt einen Gewerbesteuerfreibetrag von derzeit 24.500 Euro. Hiervon profitiert eine GmbH oder eine UG nicht.
Anders als die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer steht die Gewerbesteuer nicht dem Finanzamt zu. Sie wird von den Gemeinden erhoben und in einem separaten Verfahren ermittelt. Deshalb ergibt sich für einen Gewerbebetrieb in Hamburg eine andere Gewerbesteuerschuld als für einen Gewerbebetrieb in Köln oder München. Im Durchschnitt beträgt die Gewerbesteuer 15 %.
Beispiel:
Eine gewerblich tätige GmbH unterliegt der Flat-Tax-Besteuerung. Dies bedeutet, dass sowohl für die Körperschaftsteuer als auch für die Gewerbesteuer eine Steuer von jeweils 15% anfällt. Hat die GmbH z. B. ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro, ermittelt sich die Steuer wie folgt:
Flat-Tax-Steuer: 80.000 Euro x 30% = 24.000 Euro
Beachte:
Ist eine Kapitalgesellschaft oder Körperschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig, tritt auf Antrag beim Finanzamt die sogenannte erweiterte Grundbesitzkürzung ein. Dies führt z. B. bei einer vermögensverwaltenden Immobilien-GmbH zu einer Kürzung des Gewinns um die Erträge, die mit einer Immobilienverwaltung erzielt wurden. Hierdurch entfällt die Gewerbesteuerbelastung für die VV-GmbH.
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