Die Grunderwerbsteuer fußt auf dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Sie fällt beim Kauf von Immobilien und Grundstücken an. Für die Erhebung und die Verwaltung der Grunderwerbsteuer sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Sie legen auch die Grunderwerbsteuersätze fest. In Bayern gilt z. B. eine Grunderwerbsteuer von 3,5%. In Nordrhein-Westfalen wurde sie auf 6,5% festgelegt. Die Bemessungsgrundlage bildet der Preis, der in dem Kaufvertrag für die Immobilie oder das Grundstück vereinbart wurde.
Die Grunderwerbsteuer unterscheidet sich von der Grundsteuer, weil sie ausschließlich bei dem Kauf von Grundstücken und Immobilien erhoben wird. Die Grundsteuer fällt dagegen jedes Jahr an. Steuerschuldner ist der Käufer des Grundstücks oder der Immobilie.
Einige Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Hierzu zählt z. B. der Vermögensübergang einer Immobilie durch eine Erbschaft oder eine Schenkung. Da in diesem Fall Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt, würde die Grunderwerbsteuer zu einer Doppelbelastung führen. Dies soll mit der Grunderwerbsteuerbefreiung vermieden werden. Darüber hinaus kannst Du mit einer cleveren Steuergestaltung die Grunderwerbsteuer umgehen.
Beispiel:
Du kaufst als privater Investor eine Immobilie in Leverkusen. Als Kaufpreis vereinbarst Du mit dem Verkäufer einen Betrag von 120.000 Euro. Hierauf fällt die Grunderwerbsteuer mit 6,5% (7.800 Euro) an.
Beachte:
Wenn Du eine Immobilie vermietest, gehört die Grunderwerbsteuer zu den steuermindernden Werbungskosten. Diese machst Du über die Gebäude-AfA geltend. Die Abschreibung mindert Deine Steuern für mehrere Jahre.
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