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Die Abschreibung (Steuerrecht: AfA = Absetzung für Abnutzung) stellt den Wertverzehr eines Gegenstandes dar, den ein Unternehmer für einen betrieblichen Zweck angeschafft hat. Maßgebliche Faktoren sind die Nettoanschaffungskosten und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Die Kosten für einen betrieblichen Gegenstand, der selbstständig genutzt werden kann, dürfen im Jahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden, wenn die Nettoanschaffungskosten mindestens 1.000 Euro betragen. Für diesen Fall schreibt das Gesetz vor, dass die Kosten gleichmäßig auf die Laufzeit der betrieblichen Nutzung verteilt werden müssen. Die Laufzeit der betriebliche Nutzung ergibt sich aus den amtlichen Afa-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. So beträgt die betriebliche Abschreibung für einen Pkw z. B. 6 Jahre.

Die Abschreibung mindert als Betriebsausgabe den steuerlichen Gewinn des Unternehmens. Dies gilt für einen Bilanzierer ebenso wie für einen Einnahmen-Überschuss-Rechner.

Abschreibungsfähig sind nur Gegenstände, die einem Wertverzehr unterliegen. Hierzu zählt z. B. nicht der Grund und Boden bei einem Immobilienkauf. Für die Abschreibung von Immobilien gelten besondere Regeln. Diese hat der Gesetzgeber in den §§ 7 Absatz 4, 5, 5a, 5b EStG festgelegt.

Beispiel: 

Ein Unternehmen schafft sich zum 1. April eine Immobilie (Neubau) an, um hierin die Verwaltung unterzubringen. Die Abschreibung beträgt nach § 7 Absatz 4 Nr. 1 EStG 3%. Die Anschaffungskosten von 800.000 Euro unterteilen sich in 160.000 Euro (Grund und Boden) und in 640.000 Euro (Gebäude).

Der Anteil für den Grund und Boden kann nicht abgeschrieben werden, da es sich hierbei um einen nicht abnutzbaren Gegenstand handelt. Die 160.000 Euro werden in die Bilanz aufgenommen und bleiben dort (auch in der Höhe), bis das Gebäude wieder verkauft wird. Auf den Gebäudeteil nimmt der Unternehmer die Abschreibung wie folgt vor:

Abschreibung = 3 % von 640.000 Euro = 19.200 Euro

Da die Immobilie erst zum 1. April angeschafft wurde, kann die Abschreibung nur zeitanteilig für 9 Monate angesetzt werden. Als abzugsfähige Betriebsausgabe ermittelt der Unternehmer den folgenden Betrag:

19.200 Euro x 9/12 = 14.400 Euro

Ab dem kommenden Jahr mindern die 19.200 Euro in voller Höhe den steuerlichen Gewinn.

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