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Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die bei einer Kapitalgesellschaft eintritt. Sie kennzeichnet sich durch die folgenden Punkte:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nur bei einer Körperschaft festgestellt werden, die unter das Körperschaftsteuerrecht fällt. Folglich gibt es keine vGA bei Privatpersonen, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Sie gilt allerdings auch, wenn die Vermögensminderung der GmbH zugunsten einer nahestehenden Person des Gesellschafters (z. B. Ehegatten, Verwandte, Freunde oder Bekannte) eingetreten ist. 

Die offene Gewinnausschüttung grenzt sich von der vGA ab. Diese wurde auf der Gesellschafterversammlung der GmbH beschlossen und ist ein legitimes Mittel, um Geld aus der GmbH auf das Privatkonto des Gesellschafters zu transferieren.    

Beispiele für eine vGA sind:

Nach dem Steuerrecht darf eine vGA das steuerpflichtige Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht mindern. Folglich wird sie außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet. Dies führt zu einer höheren steuerlichen Belastung, weil das Einkommen die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuer ist.

Bei dem Gesellschafter, der von der ungerechtfertigten Vermögensminderung der GmbH profitiert hat, wird die vGA zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gerechnet. Dieses unterliegt der Abgeltungssteuer mit 25%. 

Beispiel: 

Der Gesellschafter einer GmbH lässt sich zum Geschäftsführer bestellen. Bei der Festlegung des Gehalts achtet er nicht darauf, dass dies an fremdübliche Bedingungen angepasst ist. Mit anderen Worten: Würde die GmbH einen Fremdgeschäftsführer einstellen, bekäme dieser ein deutlich geringeres Gehalt.

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