Bei einer Gewinnausschüttung wird der erwirtschaftete Gewinn einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder UG) an die Anteilseigner dieser Kapitalgesellschaft verteilt. Wichtige Voraussetzung: Die Gewinnausschüttung muss auf der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
Auf der Gesellschafterversammlung – oder auch im Gesellschaftsvertrag – wird beschlossen, dass ein erwirtschafteter Jahresgewinn ganz oder teilweise vorgetragen wird. So kann hier z. B. festgelegt werden, dass nur 50% des Jahresgewinns an die Anteilseigner ausgeschüttet werden. Die anderen 50% werden als einbehaltener Gewinn vorgetragen und können für Investitionen in die GmbH genutzt werden.
Bei der Beschlussfassung müssen die Gesellschafter beachten, dass eine Gewinnausschüttung nicht aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Stammkapital (bei einer GmbH sind dies 25.000 Euro) vorgenommen werden darf. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung darf nicht durchbrochen werden.
Bei einer UG – auch als “Mini-GmbH” bekannt, gilt eine besondere Voraussetzung. Denn hier dürfen maximal 75% eines Gewinns ausgeschüttet werden. Die verbleibenden 25% müssen in eine Rücklage eingestellt werden. Diese Regelung kann erst ausgesetzt werden, wenn das Stammkapital der UG auf 25.000 Euro angewachsen ist.
Eine Gewinnausschüttung muss der Anteilseigner mit 25% Abgeltungssteuer versteuern. Um das Geld steueroptimiert von der GmbH auf Dein Privatkonto zu transferieren, gibt es mit der Vereinbarung eines Geschäftsführergehalts oder der Auszahlung eines Gesellschaftsdarlehens zwei Alternativen.
Beispiel:
Ein GmbH-Gesellschafter möchte bei der Auszahlung eines erwirtschafteten Gewinns von 30.000 Euro möglichst wenig Steuern zahlen. Beschließt er eine Gewinnausschüttung, fallen 25% Abgeltungssteuer an. Die Steuer beläuft sich auf 7.500 Euro. Weil er sich für das SteuerMentoring angemeldet hat, weiß er aber, dass es die beiden folgenden Alternativen gibt:
Alternative 1:
Er vereinbart ein Geschäftsführergehalt. Er achtet darauf, dass die Lohnsteuer mit unter 30% unter der Flat-Tax-Besteuerung der GmbH liegt. Vorteil: Die GmbH kann das Geschäftsführergehalt als Betriebsausgabe abziehen. Hierdurch mindert sich der steuerpflichtige Gewinn.
Alternative 2:
Der Gesellschafter lässt sich von seiner GmbH ein Darlehen auszahlen. Vorteil hier: Das Darlehen ist für ihn nicht steuerpflichtig. Er muss aber darauf achten, dass ein Zins vereinbart wird, der einem Fremdvergleich standhält. Außerdem ist es sinnvoll, schon bei der Auszahlung des Darlehens die Rückzahlung zu regeln.
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