Im digitalen Zeitalter gehört ein Computer in jedes Unternehmen. Buchhalterisch wird er als abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut eingeordnet. Früher galt eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren als Maßgabe für die jährliche Abschreibung. Doch dies wurde mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 reformiert.
Als Unternehmer oder Investor setzt Du einen Computer von der Steuer ab, wenn dieser zu Deinem Betriebsvermögen gehört. Hierzu musst Du das Gerät zu mindestens 50% für betriebliche Zwecke nutzen. Bis zur Entscheidung des BMF (Bundesministerium für Finanzen) musstest Du die Nettoanschaffungskosten auf drei Jahre verteilen. Die neue Regelung sieht jedoch vor, dass die Nutzungsdauer sich auf ein Jahr verkürzt. Dies bedeutet, dass Du die Nettoanschaffungskosten für einen Computer sofort und in voller Höhe von der Steuer absetzen kannst.
Beispiel:
Du erwirbst einen Computer, den Du zu 100% für Dein Unternehmen nutzt. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf insgesamt 1.785 Euro. Hierin enthalten ist die Umsatzsteuer von 285 Euro. Diese kannst Du Dir als Vorsteuer von Deinem Finanzamt erstatten lassen. Den Nettobetrag – hier 1.500 Euro – setzt Du als voll abzugsfähige Betriebsausgabe in dem monat an, in dem Du das Gerät angeschafft hast. Hierdurch mindert sich nicht nur Dein Gewinn, sondern auch Deine Steuerlast.
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