Die Bestandskraft eines Steuerbescheids tritt ein, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies, dass er diesen Steuerbescheid nicht mehr ändern kann.
Jeder Steuerbescheid kann mit einem Einspruch angefochten werden. Die Einspruchsfrist ist im § 355 AO (Abgabenordnung) festgelegt. Hiernach beträgt sie einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids. Für diese Bekanntgabe ist die Zugangsvermutung des § 122 Absatz 2 Nr. 1 AO entscheidend. Hiernach gilt ein Steuerbescheid spätestens drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. An diesem Tag beginnt die Einspruchsfrist. Fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Einspruchsfrist mit Ablauf des nächsten Werktags.
Nach dem Ende der Einspruchsfrist ist der Steuerbescheid für den Steuerpflichtigen unanfechtbar geworden. Er kann jetzt nur noch von der Finanzbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn rechtliche oder gesetzliche Gründe dafür sprechen. Einer dieser Gründe findet sich in § 173 Absatz 1 Nr. 1 AO, wonach nachträgliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine höhere Steuerfestsetzung rechtfertigen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Behörde von steuerpflichtigen Einnahmen erfährt, die in der Steuererklärung nicht angegeben wurden.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger erhält am 22. November 2024 den Steuerbescheid für die Einkommensteuer 2023. Der Steuerbescheid gilt mit Ablauf des 25. November 2024 als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet regulär am 25. Dezember 2024. Da dieser Tag jedoch auf einen Feiertag fällt, verschiebt sich das Ende auf den Ablauf des nächsten Werktags. Dies ist der 30. Dezember 2024.
Nach diesem Datum ist die Bestandskraft des Steuerbescheids eingetreten. Er kann jetzt nur noch von der Finanzbehörde abgeändert oder aufgehoben werden. Möchte der Steuerpflichtige nach Einreichung der Steuererklärung z. B. noch nachträglich Werbungskosten geltend machen, muss er dies bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 tun.
« Back to Glossary Index