Die Erbersatzsteuer ist eine fiktive Steuer, die alle 30 Jahre bei einer Familienstiftung statt der regulären Erbschaft- und Schenkungssteuer anfällt. Auf diese Weise soll jede Generation einmal mit der Erbersatzsteuer in Berührung kommen. Sie ist im § 1 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) gesetzlich verankert.
Damit der Staat die Erbersatzsteuer erheben kann, sollten die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich um eine Familienstiftung handeln. Bei einer gemeinnützigen Stiftung fällt demnach keine Erbersatzsteuer an.
- Es muss sich eine rechtsfähige Stiftung handeln. Eine Treuhandstiftung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
- Der Sitz der Stiftung muss im Inland liegen. Gründest Du Deine Familienstiftung in Liechtenstein, wird diese nicht alle 30 Jahre mit der Erbersatzsteuer belastet.
Für die Erhebung der Erbersatzsteuer gibt es einen festen Besteuerungszyklus. Dieser beginnt mit der ersten Übertragung von Vermögen auf die Familienstiftung. Von diesem Zeitpunkt an wird die Steuer alle 30 Jahre fällig. Als Steuerschuldner lässt sich die Erbersatzsteuer daher besser planen als bei einer tatsächlichen Erbschaft oder Schenkung.
Wenn die Erbersatzsteuer fällig wird, unterstellt der Gesetzgeber, dass das Vermögen auf zwei Kinder übertragen wird. Dies hat zur Folge, dass sich der Steuerfreibetrag von 400.000 Euro auf 80.000 Euro erhöht. Für die Besteuerung wird nach der Steuerklasse I, II und III unterschieden (§ 15 ErbStG). Der Steuersatz (§ 19 ErbStG) ist außerdem abhängig von der Bemessungsgrundlage.
Beispiel:
Deine Eltern haben vor 30 Jahren eine Familienstiftung gegründet. Zum 1. Dezember 1994 wurde dort ein Immobilienvermögen eingebracht, das aktuell bei 3 Millionen Euro liegt. Zu berücksichtigen ist der Steuerfreibetrag von 800.000 Euro. Auf die verbleibenden 2,2 Millionen Euro fällt am 1. Dezember 2024 die Erbersatzsteuer an. Als Kind des Stifters wirst Du in die Steuerklasse I eingegliedert (§ 15 Absatz 1 Nr. ErbStG). Bei einer Bemessungsgrundlage von 2,2 Millionen Euro resultiert hieraus ein Steuersatz von 19% (§ 19 Absatz 1 ErbStG). Die Erbersatzsteuer ermittelt sich demnach wie folgt:
Erbersatzsteuersteuer = 2,2 Millionen Euro x 19 % = 418.000 Euro
Die nächste Erhebung der Erbersatzsteuer findet am 1. Dezember 2054 statt.
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