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Die atypisch stille Beteiligung ist eine besondere Ausprägung der stillen Beteiligung. Als Synonym wird auch häufig “stille Gesellschaft” verwendet. Dabei handelt es sich um eine Art der Unternehmensfinanzierung, die im § 230 HGB (Handelsgesetzbuch) gesetzlich geregelt ist. Hiernach leistet ein stiller Beteiligter eine Einlage in das Unternehmen eines anderen. Im Gegenzug erhält er einen finanziellen Ausgleich. Dieser besteht entweder in einem fixen Betrag oder in einer variablen Beteiligung am Erfolg (Gewinn oder Verlust) des Unternehmens. 

Der Unterschied zwischen einer typisch stillen Beteiligung und einer atypisch stillen Beteiligung lässt sich an den folgenden Merkmalen festmachen:

Ein atypisch stiller Gesellschafter wird wie ein Mitunternehmer der Gesellschaft (z. B. GmbH & Still) behandelt. Dies bedeutet, der atypisch stille Gesellschafter hat Mitunternehmerinitative und trägt auch das Mitunternehmerrisiko.

Die Mitunternehmerinitiative drückt sich dadurch aus, dass ein atypisch stiller Beteiligter mit einem Stimmrecht ausgestattet ist und ein Kontrollrecht geltend machen kann. Überdies hat er auch das Recht, den Entscheidungen der anderen Gesellschafter des Unternehmens zu widersprechen (Widerspruchsrecht).

Ein atypisch stiller Gesellschafter trägt das Mitunternehmerrisiko, wenn der Ertrag seiner Beteiligung vom Umsatz oder Gewinn abhängt und er auch an den stillen Reserven des Unternehmens partizipiert. Wurde die Beteiligung an einem Verlust nicht vertraglich ausgeschlossen, spricht dies ebenfalls dafür, dass der atypisch stille Gesellschafter das Mitunternehmerrisiko trägt. Bei einer typisch stillen Beteiligung wird in der Regel die Zahlung eines festen Betrages vereinbart. Dieses erhält der typisch stille Gesellschafter unabhängig davon, ob die Gesellschaft einen Gewinn oder einen Verlust erzielt hat. 

Beachte:

Eine atypisch stille Beteiligung ist schon mit einer Beteiligungshöhe von einem Prozent möglich. Es ist aber wichtig, diese beim Finanzamt anzuzeigen.    

Beispiel:

Mit einer atypisch Beteiligung kann eine GmbH den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro wie folgt für sich nutzen:

Grundsätzlich gilt für eine GmbH die Flat-Tax-Besteuerung, die bei circa 30% liegt. Diese setzt sich aus der Körperschaftsteuer (15%) und der Gewerbesteuer (circa 15%) zusammen. Die Besteuerung wird in der Regel auf das gesamte zu versteuernde Einkommen einer GmbH vorgenommen. Beteiligt sich jedoch ein atypisch stiller Gesellschafter an dem Unternehmen, wird die GmbH steuerlich wie eine Personengesellschaft (GmbH & Still) behandelt. Diese hat gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 1 GewstG das Recht, ein zu versteuerndes Einkommen um den Gewerbesteuerfreibetrag zu kürzen. Eine typisch stille Gesellschaft profitiert nicht von dem Freibetrag in der Gewerbesteuer. Als atypisch stiller Gesellschafter kommen neben einer natürlichen Person auch eine GmbH oder eine Familienstiftung in Betracht.  

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